Der unbefristete französische Arbeitsvertrag kann gemäss Art. L. 1221-19 des französischen Arbeitsgesetzbuches eine Probezeit enthalten, die der Dauer nach:
- bei Angestellten nicht mehr als 2 Monate,
- Bei „ agents de maîtrise et les techniciens“ nicht mehr als 3 Monate,
- Bei leitenden Angestellten nicht mehr als 4 Monate,
betragen darf. Bei befristeten französischen Arbeitsverträgen kann ebenfalls eine Probefrist vereinbart werden, die jedoch kürzer ist (max. 2 Wochen).
Die Probefrist in französischen Arbeitsverträgen kann laut Gesetz (Art. 1221-21 Code du Travail) jeweils maximal einmal um die gleiche Dauer verlängert werden (d.h. sodann beispielsweise max. 8 Monate für leitende Angestellte), wenn dies in der allgemein verbindlich erklärten Branchenvereinbarung und im Arbeitsvertrag oder „lettre d’engagement“ vorgesehen ist.
Diese Regelungen sind verbindlich, es sei denn:
- Es werden in den Branchenvereinbarungen längere Probefristen vorgesehen, die vor dem 27. Juni 2008 vereinbart wurden (Branchenvereinbarungen, die hingegen kürzere Fristen vorsahen und vor dem 27. Juni 2008 vereinbart wurden, galten noch bis zum 1. Juli 2009),
- Es werden kürzere Probefristen in den Tarifverträgen vorgesehen, die nach dem 27. Juni 2008 vereinbart wurden;
- Es werden kürzere Probefristen in dem jeweiligen Arbeitsvertrag oder „lettre d’embauche“ vorgesehen.
Der « Cour de Cassation » hat mit Gerichtsentscheidung vom 31. März 2016 (n°14-29184) nun allgemein verbindlich entschieden, dass die gesetzlich vorgesehen maximalen Probefristen, einmalige Verlängerung inbegriffen (d.h. beispielsweise 8 Monate bei leitenden Angestellten), kürzere Probefristen, die in den Branchenvereinbarungen vor dem 27. Juni 2008 noch vorgesehen waren, verdrängen.
Es können mithin nur noch in Tarifverträgen, die nach dem 27. Juni 2008 vereinbart wurden wie ebenfalls Arbeitsverträge oder „lettre d’embauche“ kürzere Probefristen vorgesehen werden.
Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag grundsätzlich von beiden Seiten unter Einhaltung gewisser Fristen gem. Art. L. 1221-25 Code du Travail einseitig beendet werden, ohne dass von der anderen Seite Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Es ist jedoch verboten, aus diskriminierenden oder missbräuchlichen Gründen die Probezeit zu beenden. Die Fristen berechnen sich anhand der bisherigen Dauer im Betrieb (zwischen 24 Std. und max. einem Monat). Diese Fristen sind kürzer, wenn der Arbeitnehmer selbst vorzeitig und innerhalb der Probezeit diese einseitig beenden möchte (max. 48 Std.).
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.