Der Rahmenvertrag für kollektive Aufhebungsvereinbarungen (accord collectif portant rupture conventionnelle collective) im französischen Arbeitsrecht.
Spätestens zum 1. Januar 2018 kann, soweit kein „Décret“ zuvor erlassen wird und wie in den „Macron Arbeitsgesetzen vom 31. August 2017“ (3. Ordonnance) vorgesehen, unabhängig von der Firmengrösse den Mitarbeitern ein sog. „Rahmenvertrag für mehrere zeitgleiche Aufhebungsvereinbarungen“ unterbreitet werden. Dies ist in Art. L. 1237-17 ff. des frz. Arbeitsgesetzbuches bereits vorgesehen und wird spätestens zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Hierbei handet es sich, vereinfacht formuliert, um eine Rahmenvereinbarung, die bereits im Vorfeld die Bedingungen für ein mögliches freiwilliges Ausscheiden mehrerer Mitarbeiter gegen Entgelt festlegt. Diese Rahmenvereinbarung muss ferner, wie ebenfalls der individuelle Aufhebungsvertrag, vor Inkrafttreten von der DIRECCTE innerhalb von zwei Wochen nach Einreichen explizit (oder konkludent) genehmigt werden. Sollte innerhalb dieser Frist keine schriftliche Genehmigung erfolgen, gilt die Rahmenvereinbarung als akzeptiert. Sollte die Rahmenvereinbarung hingegen abgelehnt werden, kann diese zur nochmaligen Freigabe nachgebessert bei der DIRECCTE eingereicht werden.
Die Mitarbeiter werden anschliessend per Aushang am Arbeitsplatz gem. Art. L. 1237-19- 4 du Code du Travail über die Rahmenvereinbarung und den Teilnahmebedingungen informiert.
Voraussetzungen und Unterschiede
Bei dieser Rahmenvereinbarung handelt es sich nicht um einen klassischen Sozialplan (PSE), an den gesetzlich wesentlich höhere Anforderungen gestellt werden und für den es darüber hinaus einen betriebsbedingten Grund geben muss. Das Ziel des „accord collectif portant rupture conventionnelle collective“ ist, die Mitarbeiterzahl im Unternehmen im Rahmen freiwilliger Abgänge zu reduzieren, ohne die Mitarbeitenden entlassen zu müssen.
Im Unterschied zum klassischen individuellen Aufhebungsvertrag kann eine Rahmenvereinbarung für zukünftige kollektive Aufhebungsvereinbarungen nur durch den Arbeitgeber beschlossen werden. Diese Rahmenvereinbarung, die den rechtlichen Rahmen für zukünftige Aufhebungsvereinbarungen absteckt und in dessen Rahmen sodann die einzelnen Aufhebungsvereinbarungen erfolgen, muss gemäß Art. L. 1237-19-1 Code du Travail folgende Mindestvoraussetzungen enthalten:
- Informationsmodalitäten der Betriebsräten (bald „Comité Social et économique“ anstelle des „CE“)
- Maximale Anzahl der vorgesehenen Abgänge
- Dauer der Aufhebungsphase
- Teilnahmevoraussetzungenund Teilnahmebedingungen
- Mitarbeiterentscheidungskriterien
- Berechnungsgrundlage der Abfindungssummen, die nicht unter den gesetzlichen Mindestabfindungsentschädigungen liegen dürfen
- Betriebliche Wiedereingliederungsmassnahmen nach Abgang der Mitarbeiter (z. B. Fortbildungs- und Umschulungsmassnahmen etc …)
Es müssen die formellen Voraussetzungen gemäß Art. L 2232-12 du Code de travail vorliegen (validité d’un accord d’entreprise).
Es ist abschliessend wichtig festzuhalten, dass kein Mitarbeiter zur Teilnahme und anschliessenden Vertragsaufhebung gezwungen werden kann. Sollte der Mitarbeiter jedoch daran interessiert sein, wird, bei Bewilligung durch den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis gegenseitig aufgehoben.
Den ausscheidenden Mitarbeitern steht sodann, neben den finanziellen Abfindungsansprüchen die im Rahmenvertrag genannt werden müssen, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu (jedoch nicht der „CSP“, der nur bei betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen ist. Es besteht ebenfalls kein Recht auf Widereinstellung).
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.