In einem aktuellen Urteil hat Frankreichs Cour de Cassation die Treuepflicht von Führungskräften bei der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erneut bestätigt.
Fallübersicht
Der Präsident des Vorstands (Directoire) einer Société Anonyme (SA), der gleichzeitig Angestellter war, versäumte es, die Leitungsgremien des Unternehmens über die Möglichkeit zu informieren, dass die SA auf eine im Arbeitsvertrag enthaltene Wettbewerbsklausel verzichten könne. Dieses Versäumnis wurde als Verstoß gegen seine Treuepflicht als Führungskraft gewertet. Der betreffende Fall ist Cass. com. 20-3-2024 Nr. 23-14.824 F-D, T. gegen Sté Le Grenier.
Hintergrund
Der Arbeitsvertrag eines Angestellten einer SA enthielt eine Wettbewerbsklausel, die mit einer Ausgleichszahlung verbunden war und auf die das Unternehmen verzichten konnte, indem es den Angestellten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Kündigung des Arbeitsvertrags darüber informierte. Der Angestellte, der später zum Präsidenten des Vorstands ernannt wurde, trat sowohl von seiner angestellten als auch von seiner führenden Position zurück. Daraufhin wurde die SA von einem Arbeitsgericht dazu verurteilt, die Ausgleichszahlung in Höhe von 34.000 € zu zahlen. Das Unternehmen verklagte daraufhin den ehemaligen Präsidenten vor einem Handelsgericht wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht, da er es versäumt habe, das Unternehmen über sein Recht auf Verzicht auf die Wettbewerbsklausel zu informieren.
Rechtliche Erkenntnisse
Das Gericht stellte fest, dass der Präsident durch die Nichtinformation der Leitungsgremien des Unternehmens über die Möglichkeit des Verzichts auf die Wettbewerbsklausel gegen seine Treuepflicht zum Zeitpunkt seiner Kündigung verstoßen hat. Das Gericht betonte die bestehende Rechtsprechung, die eine Treuepflicht von Führungskräften sowohl gegenüber dem Unternehmen als auch den Aktionären vorsieht.
Erweiterung der Treuepflicht
Dieses Urteil erweitert die Treuepflicht eines Präsidenten auf die Leitungsgremien des Unternehmens, insbesondere in dualistischen Unternehmensstrukturen. Die betreffende SA hatte einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Der Präsident des Vorstands reichte seinen Rücktritt beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein, ohne ihn oder die anderen Vorstandsmitglieder über die Möglichkeit des Unternehmens zu informieren, auf die Wettbewerbsklausel zu verzichten. Die Unterscheidung zwischen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen in einer solchen Struktur erfordert klare und vollständige Kommunikation an das zuständige Leitungsgremium.
Schlussfolgerung
Dieser Fall unterstreicht die entscheidende Bedeutung von Loyalität und transparenter Kommunikation von Führungskräften gegenüber allen relevanten Leitungsgremien innerhalb eines Unternehmens, insbesondere während Übergangsphasen wie einer Kündigung. Er hebt die Notwendigkeit hervor, dass Führungskräfte die zuständigen Gremien vollständig über alle relevanten Vertragsbestimmungen und Unternehmensoptionen informieren, um Vertrauen zu erhalten und potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Eine Information von ALARIS AVOCATS.
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